Familienpool
Zu einer zivilrechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Verwaltung von Familienvermögen gehört auch die rechtzeitige Einbindung der Nachfolgegeneration.
Hierzu bietet sich als interessante Gestaltungsmöglichkeit die Gründung einer Vermögensverwaltungs KG an, an der neben den Eltern als Komplementäre (Geschäftsführer) auch Kinder und Enkelkinder beteiligt werden, um so in den zeitlich richtigen Schritten Vermögen und Einkommen auf die Nachfolge-Generation zu übertragen.
Dabei ist besonders wichtig die Absicherung der Eltern und die Absicherung des Vermögens gegen unerwünschte Zugriffe durch die Kinder bzw. durch Dritte.
Neben der ausschließlichen Geschäftsführung durch die Eltern und die Entscheidungsbefugnis für die Verwendung der Geldüberschüsse innerhalb der Gesellschaft durch die Eltern gehört dazu auch die Vereinbarung von Rücktrittsrechten zugunsten der Eltern für “Katastrophenfälle”.
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten
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wegen Nichtvollziehung einer Auflage des Beschenkten,
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wegen Verarmung des Schenkers,
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wegen groben Undanks des Beschenkten,
sollten vertragliche Rücktrittsrechte vereinbart werden, wenn:
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der Erwerber den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers veräußert oder belastet,
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der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt,
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über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den erworbenen Vermögensgegenstand eingeleitet werden,
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der Erwerber nicht innerhalb von sechs Monaten ab Übertragung beziehungsweise ab Eheschließung durch Ehevertrag den möglichen Zugewinnausgleich aus dem übertragenen Vermögen und dem Wertzuwachs hieraus ausschließt,
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ein Sachverhalt vorliegt, der dem Veräußerer das Recht gäbe, den Pflichtteil zu entziehen,
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der Erwerber der Drogen-, Alkohol- oder Verschwendungssucht verfällt,
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der Erwerber Mitglied einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung ist,
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der Erwerber mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge unter Betreuung gestellt werden sollte,
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der Erwerber aus der Gesellschaft ausscheidet.
Das Rücktrittsrecht ist als Wahlrecht formuliert. Tritt also eines der vorgenannten Ereignisse ein, kann der Schenker die Übertragung rückgängig machen, er kann aber auch auf die Rückgängigmachung verzichten. Zur Rechtssicherheit sollte das Wahlrecht zeitlich begrenzt ausgeübt werden müssen, wobei hier an einen Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten gedacht werden soll.
Die Verpflichtung des Beschenkten zur Rückgabe des Geschenkes hängt somit von der Ausübung des Gestaltungsrechtes des Schenkers ab.
Diese Rücktrittsrechte stehen selbstverständlich “im Krisenfall” beiden Elternteilen beziehungsweise dem überlebenden Elternteil uneingeschränkt zu, wobei im Gesellschaftsvertrag auch geregelt werden kann, dass die beschenkten Kinder / Enkelkinder ihrerseits diese Rücktrittsrechte gegenüber den Mitgesellschaftern bei Eintritt dieser Bedingungen ausüben können.
Steuerrechtlich sind hier die Folgen bei der Schenkungsteuer und bei der Einkommensteuer wie folgt zu beachten:
Tritt der Rückforderungsfall ein, so ist § 29 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz zu beachten, wonach die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste. Die in der Vergangenheit gezahlte Schenkungsteuer wird erstattet. Voraussetzung ist, dass ein Geschenk bereits an den Schenker zurückgewährt wurde und dass dieses nicht freiwillig, sondern aufgrund eines geltend gemachten Rückforderungsrechtes geschehen ist.
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass das Erlöschen der Schenkungsteuer nur dann eintritt, soweit das Rücktrittsrecht von dem ursprünglichen Schenker geltend gemacht wird.
Handelt es sich dabei um eine andere Person (zum Beispiel den überlebenden Ehegatten, der kein Eigentum oder Miteigentum am Geschenk hatte), so sind diese Konsequenzen vor der Geltendmachung in jedem Fall zu überprüfen.
Einkommensteuerlich ist zu prüfen, ob der Beschenkte neben der Schenkung auch die Erträge hieraus zurückgeben muss. Vereinfachend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschenkte die Erträge, die ihm zugeflossen sind, versteuern muss. Muss er sie später herausgeben, ist ein entsprechender Abzug möglich.
Die Möglichkeit der Geltendmachung von Rücktrittsrechten kann zwar den Erwerber durchaus absichern. Aus diesem Grund ist die Aufnahme solcher Rücktrittsrechte in jedem Fall bei der Übertragung zu diskutieren und eventuell individuell der Familiensituation anzupassen. Andererseits sind die steuerlichen Folgen gegenüber dieser Sicherheit abzuwägen, so dass die Beratung sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich erfolgen muss.
Stand: 20.02.2006
