Ermessen
Vollständige Abzweigung des Kindergeldes bei vollständiger Unterbringung
Ein Vater hatte einen volljährigen Sohn, der aufgrund seiner Behinderung mit einem GdB von 100 vollstationär in einer Behinderteneinrichtung untergebacht war. Das Sozialamt gewährte dem Sohn für die Unterbringung Eingliederungshilfe. Vom Vater verlangte das Sozialamt gem. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Kostenerstattung. Aufgrund dessen zahlte das Finanzamt das Kindergeld unter Berufung auf § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an den Sozialhilfeträger und nicht an den Vater aus. Hiergegen legte der Vater Einspruch ein. Er war der Ansicht, dass ihm das Kindergeld zustehe, weil er erhebliche Aufwendungen für seinen Sohn in Höhe von über 1.000 DM u.a. für Fahrtkosten, einen Radurlaub und den Besuch von Elterntagungen getätigt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Vater Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob das erstinstanzliche Urteil sowie den Kindergeldbescheid auf. Zwar könne das für das Kind festgesetzte Kindergeld gem. § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewähre, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Diese Verpflichtung bleibe auch dann bestehen, wenn der Anspruch gegen den nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen wegen unbilliger Härte nicht auf den Sozialhilfeträger übergehe. Gleichwohl sei die Nichtauszahlung des Kindergeldes an den Vater vorliegend als Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauches anzusehen. Das Finanzamt hätte aufgrund der Zahlungen des Vaters Ermessenserwägungen im Hinblick auf den Umfang der Abzweigung anstellen müssen. Die einzige Entscheidungsmöglichkeit habe nicht in der vollständigen Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger bestanden. Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die eine Abzweigung in voller Höhe gebiete.
BFH vom 23.02.2006, Az. III R 65/04
Stand: 07.08.2006
