Einkommensfrage
Kindergeld trotz Ehe des Kindes
Ein Vater bezog für seine volljährige, studierende Tochter Kindergeld. Die Einkünfte und Bezüge lagen noch unterhalb des Grenzbetrages, weil sie lediglich Unterstützung nach dem Bundesaus-bildungsförderungsgesetz und aufgrund des niedrigen Netto-Jahreseinkommens des Ehemannes von 15.964,64 Euro, keine hohen Unterhaltszahlungen erhielt. Gleichwohl forderte das Finanzamt das bereits gezahlte Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Heirat zurück. Hiergegen klagte der Vater.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Zwar erlösche bei einem volljährigen Kind normalerweise ein Kindergeldanspruch, wenn dieses die Ehe schließe. Anders sei dies jedoch dann, wenn der Ehegatte aufgrund seines niedrigen Einkommens nicht zum Kindesunterhalt imstande sei und die Eltern aus diesem Grunde dennoch für das verheiratete Kind aufkommen müssten. Dann stehe ihnen auch das Kindergeld zu. Ein derartiger Fall liege vor, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes, einschließlich etwaiger Unterhaltsansprüche, nicht den Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten würden. Hier lägen die Einkünfte und Bezüge unterhalb des Existenzminimums. In einer intakten kinderlosen Ehe mit einem Alleinverdiener sei normalerweise davon auszugehen, dass der Ehepartner die Hälfte des Nettolohnes erhalte.
FG Münster vom 23.06.2006, Az. 11 K 174/05 Kg
Stand: 17.09.2006
