Steuerrecht - Ehe und Beruf |
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Umzugskosten bei Umzug von Ehegatten zum Nachteil des anderen Ehegatten |
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Ein Ehepaar wohnte zunächst in der Nähe der Arbeitsstelle des Mannes, die vier Kilometer weit von der Wohnung entfernt lag. Sie erwarben nachfolgend ein Einfamilienhaus, welches sich in der Nähe vom Arbeitsplatz der Frau befand. Diese war in einem anderen Ort als der Mann beschäftigt. Nach dem Umzug brauchte die Ehefrau nicht mehr die bisherige Wegstrecke von 35 km zurückzulegen. Dafür musste jetzt der Ehemann eine Strecke von 33 km zu seiner Arbeitsstelle fahren. Das Ehepaar machte nunmehr die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Werbungskostenabzug. Die Klage der Eheleute vor dem Finanzgericht war erfolglos. Die Vor - und Nachteile der anderen Familienmitglieder müssten in die Rechung miteinbezogen werden. Der Bundesfinanzhof gab der Klage des Ehepaares statt. Die Kosten für einen Umzug seien ausschließlich beruflich veranlasst worden. Eine erhebliche, private Mitveranlassung scheide aus. Entscheidend sei, dass der Weg der Ehefrau sich um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. Diesbezüglich werde nicht berücksichtigt, dass der Ehemann länger unterwegs sei. Es erfolge nämlich bei Ehegatten keine Saldierung positiver und negativer Freizeitveränderungen. Das gelte unabhängig davon, ob diese zusammen oder getrennt veranlagt würden. Dies ergebe sich aus dem in § 26 Abs. 1, 26b EStG vorherrschenden Prinzip der Individualversteuerung. Zudem sei zu bedenken, dass der andere Ehegatte die längere Wegstrecke auf sich nehme, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Eine Saldierung würde zu einer Erschwerung der Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung führen. Dies sei nicht mit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. BGH vom 21.02.2006, Az. IX R 79/01 Stand: 07.07.2006 |
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