Steuerrecht - Diebstahlkosten |
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Absetzbarkeit von Aufwendungen für gestohlenen PKW |
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Ein Autofahrer lebte in Hamburg und fuhr mit seinem PKW jeden Morgen zu seiner Arbeitsstelle in Oldenburg. Nachdem ihm sein PKW auf einem Pendlerparkplatz gestohlen worden war, bekam er von seiner Versicherung nicht den vollständigen Wiederbeschaffungswert ersetzt. Er machte den restlichen Betrag in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage des Steuerpflichtigen ab. Er dürfe nicht den restlichen Wiederbeschaffungswert für den PKW als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Zwar könne es sich bei den Aufwendungen für den Ersatz eines gestohlenen Pendlerfahrzeugs um Werbungskosten handeln. Dies sei jedoch vorliegend ausgeschlossen, weil derartige außergewöhnliche Kosten nicht neben der Entfernungspauschale absetzbar seien. Aus dem Wortlaut des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ergebe sich, dass diese Aufwendungen bereits von der Entfernungspauschale erfasst würden. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. FG Hamburg vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/05 Stand: 11.11.2006 |
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