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Steuerrecht - Darlehensverpflichtung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.04.2006


Darlehensverpflichtung

Absetzbarkeit von einem nicht zurückbezahlten Darlehen an einen Freund

Ein Versicherungsvertreter, der auch in Karnevalsgesellschaften aktiv war, wurde von einem “Freund” um eine kurzfristige finanzielle Hilfe in Höhe von 18.000 DM gebeten. Dieser sagte, dass er ihm das Geld innerhalb der nächsten drei Monate zurückzahlen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt werde er eine Auszahlung aus seiner Lebensversicherung erhalten. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Versicherungsvertreter auf einen Betrüger hereingefallen war, machte er den Betrag in Höhe von 18.000 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies erkannte das Finanzamt jedoch mangels Zwangsläufigkeit nicht an. Damit war der Versicherungsvertreter nicht einverstanden. Er verklagte das Finanzamt, weil er sich aus sittlichen Gründen zur Gewährung des Darlehens verpflichtet gefühlt habe. Außerdem habe er ansonsten Nachteile für seine Tätigkeit im Karneval befürchtet.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte das eingeräumte Darlehen nicht als außergewöhnliche Belastung an und wies die Klage ab. Diese Ausgabe sei nicht zwangsläufig gewesen, weil er zur Vergabe dieses Darlehens nicht verpflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung läge nur dann vor, wenn er aus rechtlichen bzw. sittlichen Gründen oder aufgrund einer tatsächlichen Zwangslage das Darlehen habe zusagen müssen. Derartige Gründe ergäben sich nicht bereits daraus, dass er für seine Karnevalistentätigkeit Nachteile befürchtet habe. Auch eine Freundschaft reiche für sich genommen nicht aus.

FG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2006, Az. 3 K 2924/03

Stand: 06.04.2006