Steuerrecht - Computer absetzen
Publiziert von:
Mathias Folkerts
am 02.10.2006
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Steuerliche Absetzbarkeit von Computern.
Nach früherer Ansicht der Rechtsprechung war die Absetzbarkeit von Computern nur dann möglich, wenn eine überwiegend berufliche Nutzung des Computers glaubhaft gemacht wurde. Soweit eine erhebliche private Nutzung des Computers vorlag, war die steuerliche Absetzbarkeit insgesamt nicht möglich. Von dieser Alles-oder-Nichts-Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 verabschiedet.
Nunmehr können auch gemischt, also beruflich und privat, genutzte Computer steuerlich geltend gemacht werden und zwar entsprechend dem Anteil ihrer beruflichen Nutzung.
Dieser Anteil ist notfalls vom Gericht zu schätzen, soweit kein Nachweis hierüber geführt werden kann. Hierbei geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass eine berufliche Nutzung zu 50 Prozent angenommen werden müsste, mit der Folge, dass die Hälfte der Kosten für den auch beruflich genutzten Computer steuerlich abgesetzt werden können.
Wer hiervon abweichen möchte, muss die Tatsachen nachweisen, die eine andere Beurteilung erfordern. In der Folge muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er den Computer zu mehr als 50 Prozent beruflich nutzt, wenn er mehr als die Hälfte der Kosten steuerlich geltend machen möchte. Sollte das Finanzamt weniger anerkennen wollen, muss es nachweisen, dass der Computer vom Steuerpflichtigen zu weniger als 50 Prozent beruflich genutzt wird.
Als Indizien für den Umfang der beruflichen Nutzung kommen vor allem die aufgespielten Computerprogramme (Software) in Betracht.
Wer also für das Schreiben von Bewerbungen Textverarbeitungsprogramme, für berufliche Kalkulationen Tabellenkalkulationsprogramme oder wer für seine Buchführung entsprechende Programme aufgespielt hat, der hat gute Chancen auf eine höhere oder gar volle steuerliche Anerkennung der Kosten. Ebenso ist es als Indiz für eine hohe berufliche Nutzung anerkannt, wenn hochwertige Computer mit hoher Speicherkapazität, anspruchsvolle Ausgabegeräte, wie zum Beispiel Laserdrucker mit hoher Auflösung genutzt werden. Auch die Nutzung eines Laptops gilt als Indiz für eine starke berufliche Nutzung.
Derjenige, der auf seinen Computer überwiegend Spiele aufgespielt hat und entsprechendes Zubehör besitzt, wie zum Beispiel Joystick neben dem Computer oder eine entsprechende Konfiguration des Computers (leistungsfähige Graphikkarte für anspruchsvolle Spiele) eingerichtet hat, hat kaum Chancen auf Anerkennung der Kosten durch das Finanzamt. Auch soll es als Indiz gegen eine berufliche Nutzung gelten, wenn der Steuerpflichtige Kinder im typischen Computeralter hat.
Stand: 02.10.2006
