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Steuerrecht - Bruderpflege

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.03.2007


Bruderpflege

Aufnahme vom volljährigen Bruder als Pflegekind

Ein Steuerzahler nahm seinen schwerbehinderten, volljährigen Bruder mit in seine Wohnung auf, weil dieser aufgrund seiner schweren Behinderung hilfsbedürftig war. Aufgrund seiner Erwerbsminderung von 100 Prozent konnte er keinen eigenen Beruf ausüben. Die leibliche Mutter konnte ihn aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen Gebrechlichkeit nicht mehr versorgen. Gleichwohl blieb der Kontakt zwischen Mutter und dem behinderten Sohn bestehen. Der betroffene Steuerzahler beantragte nunmehr Kindergeld. Dies stehe ihm zu, weil er seinen Bruder als Pflegekind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Nach Ablehnung des Antrages und erfolglosem Einspruch verklagte er das Finanzamt. Das Finanzgericht München wies die Klage ab. Hiergegen legte er Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Dem Kläger stehe nur dann Kindergeld zu, wenn der Bruder als Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sei. Dies setze voraus, dass zwischen den Geschwistern ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band bestehe. Ein solches Band könne zwar grundsätzlich auch zu einem volljährigen Bruder bestehen, wenn besondere Umstände wie etwa Hilfsbedürftigkeit vorlägen. Allerdings dürfe dann kein Kontakt des Pflegekindes zu den leiblichen Eltern bestehen. Dies sei vorliegend jedoch der Fall gewesen. In diesem Fall reiche es nicht, dass die Eltern aufgrund ihres eigenen Zustandes das Kind nicht mehr selbst versorgen könnten.

BFH vom 31.08.2006, Az. III B 46/06

Stand: 19.03.2007