Steuerrecht - Bestandskräftig |
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Berücksichtigung des Sozialversicherungsbetrages beim Kindergeld trotz bestandskräftigem Kindergeldbescheid. |
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Ein Vater erhielt für seine in einer Ausbildung befindlichen, zwanzigjährige Tochter für die Zeit ab Januar 2002 bis September 2002 kein Kindergeld zugesprochen. Das Finanzamt begründete dies in seinem Ablehnungsbescheid von September 2002 damit, dass das Einkommen der Tochter den Grenzbetrag von damals 7.188 Euro im Kalenderjahr überschritten habe. Im Folgenden wurde dieser Bescheid bestandskräftig. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.01.2005 Az. 2 BVR 167/02 entschieden hatte, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von dessen Einkommen abzuziehen seien, beantragte er erneut Kindergeld. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil man den Bescheid aufgrund seiner Bestandskraft nicht mehr ändern könne. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes könne nur auf offene Fälle angewendet werden, in denen noch keine, bestandskräftige Entscheidung vorgelegen habe. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Vaters statt, weil der Bescheid nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden könne. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein. Der Bundesfinanzhof gab der Revision statt und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zunächst einmal werde die Bestandskraft des früheren Bescheides nicht durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes infrage gestellt. Ein Bescheid, der mit einer vom Bundesverfassungsgericht abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm begründet werde, sei nämlich lediglich rechtswidrig, nicht jedoch nichtig. Es bestehe keine nachträgliche Änderungsmöglichkeit. Eine solche ergebe sich auch nicht aus § 70 Abs. 4 EStG: Diese Vorschrift berechtige nur dann zu einer Änderung, wenn nachträglich bekannt werde, dass sich die Einkünfte des Kindes entgegen der Prognose im laufenden Jahr geändert hätten. Sie greife hingegen nicht, wenn sich ein abweichender Betrag daraus ergebe, dass sich nach Erlass des Kindergeldbescheides die Rechtsaufassung zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens geändert habe. BFH vom 28.11.2006, Az. III R 6/06 Stand: 09.02.2007 |
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