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Steuerrecht - Beihilfe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Beihilfe

Berücksichtigung einer privaten Krankenversicherung des Kindes beim Kindergeld.

Nach Abschluss seines Studiums wurde ein Kind im Alter von 26 Jahren in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt eingestellt. Es versicherte sich in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung und war als Beamtin auf Widerruf beihilfeberechtigt in Höhe von 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Das Finanzamt versagte den Eltern die Fortzahlung von Kindergeld, weil die Bezüge des Kindes zu hoch seien. Die geltend gemachten Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes könnten nicht vom Einkommen abgezogen werden, so dass der Grenzbetrag überschritten werde. Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Vaters statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof gab der Revision statt und hob die Entscheidung des Finanzgerichtes auf. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beiträge des Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht ohne Weiteres zu einer Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens führe. Diese könnten insoweit nur berücksichtigt werden, soweit sie auf Tarife entfielen, mit denen der von der Beihilfe nicht finanzierte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für Heilbehandlungen abgedeckt werde. Nur in diesem Umfange seien die Ausgaben als unvermeidbar für die Krankheitsvorsorge anzusehen.

BFH vom 14.12.2006, Az. III R 24/06

Stand: 09.02.2007