Abschirmung
Abschirmungsmaßnahmen gegen Strahlung von Mobilfunksendeanlage
Als eine Mobilfunksendeanlage etwa 70 m neben einem Wohnhaus errichtet wurde, hatte die darin lebende Familie große Schwierigkeiten. Die Eltern wendeten sich aufgrund der Erkrankung einzelner Familienmitglieder an einen Baubiologen. Aufgrund eines Gutachtens dieses Baubiologen wurden sehr umfangreiche Abschirmungsmaßnahmen durchgeführt. Die Kosten betrugen hierfür fast 38.500 Euro. Das Ehepaar verlangte nunmehr die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Hierzu legten sie auch ein Gutachten ihrer Hausärztin vor. Das Finanzamt veranlasste daraufhin die Untersuchung durch einen Amtsarzt, die negativ ausfiel. Eine Anfrage beim Landesumweltamt ergab überdies, dass die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung niedergelegten Grenzwerte auf dem Grundstück nicht überschritten worden seien. Daraufhin lehnte das Finanzamt eine Anerkennung ab.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte eine Klage des betroffenen Ehepaares auf Anerkennung der Kosten für die Abschirmungsmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG ab. Dies setzte voraus, dass die Ausgaben aufgrund einer konkreten Gesundheitsgefährdung notwendig gewesen seien. Hiervon könne grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte, überschritten worden seien. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.
FG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2006, Az. 2 K 1047/05
Stand: 16.04.2007
