Rückforderung von irrtümlich bezahlter Eigenheimzulage
Ein Eigentümer beantragte die Förderung für ein weiteres Eigenheim als Folgeobjekt. Er erhielt die Förderung für zwei Jahre zugesprochen, wobei ihm der Bescheid nicht persönlich ausgehändigt wurde. Im Folgenden wurde die Eigenheimzulage aufgrund eines Softwarefehlers über einen Zeitraum von sechs Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiter ausbezahlt. Nachfolgend verlangte die Finanzverwaltung die Rückzahlung der für diesen Zeitraum gezahlten Eigenheimzulage und erließ einen Rückforderungsbescheid. Dies geschah auch in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen. Der Eigentümer weigerte sich, die Rückzahlung vorzunehmen. Er berief sich darauf, dass er den irrtümlich gezahlten Betrag für die Finanzierung seines Eigenheims verwendet habe.
Das niedersächsische Finanzgericht entschied, dass der Rückzahlungsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Rechtsgrundlage hierfür sei die Vorschrift des § 37 Abs. 2 AO. Für die Überzahlung habe keine Rechtsgrundlage in Form eines Bescheides bestanden. Diese Norm verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Sie beziehe sich auf alle Fälle rechtsgrundloser Zahlungen, so dass es gerade an einer willkürlichen Differenzierung fehle. Ein Vollzugsmangel sei nicht ersichtlich. Des Weiteren sei der Erstattungsanspruch auch nicht nach Treu und Glaube ausgeschlossen, weil kein Vertrauenstatbestand verletzt worden sei.
Niedersächsisches FG vom 21.09.2005, Az. 3 K 287/05
Stand: 07.07.2006
