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Steuerrecht - Zumutbarer Betrag

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Rechtszentrum
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Verfassungswidrige Regelung der Kinderbetreuungskosten für Alleinstehende bis zum Jahre 1999

Eine geschiedene Mutter lebte mit ihrer 8-jährigen Tochter in ihrem Haushalt. Sie war als Angestellte tätig und machte für die Betreuung ihrer Tochter 1.820 DM geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 904 DM. Es war der Ansicht, dass die Aufwendungen um einen zumutbaren Betrag von 916 DM zu kürzen sei. Das Finanzamt berief sich dabei auf die bis zum Jahre 1999 gültige Fassung des § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 1997. Nach dieser Vorschrift konnten die Kinderbetreuungskosten erst ab einem bestimmten Betrag berücksichtigt werden. Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass durch diese Regelung vorgenommene Kürzung der Kinderbetreuungskosten um einen zumutbaren Betrag verfassungswidrig sei. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach eine gleiche Sachlage auch gleich besteuert werden müsse. Darüber hinaus werde gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 6 GG verstoßen, weil Alleinerziehende gegenüber Kinderlosen zu schlecht weg kämen. Die Regelung des § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 1997 sei daher rückwirkend als nichtig anzusehen.

BVerfG – Beschluss vom 16.03.2005, Az. 2 BvL 7/00

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