Seit dem 1. April 2005 haben die Finanzämter über das Bundesamt für Finanzen Zugriff auf alle Stammdaten der von den Kreditinstituten ...
... im Inland geführten Konten und Depots und können damit von sich aus die Zinserträge aller Steuerbürger überprüfen.
Bekanntlich sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 alle inländischen Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden für alle Konten und Wertpapierdepots eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlichen Muster auszustellen. Nun soll die totale Kontrolle des Bürgers mit der sogenannten Zinsinformationsverordnung (ZIV) europaweit komplett gemacht werden. Die ZIV wird voraussichtlich ab dem 1. Juli 2005 in Kraft treten und in 22 EU-Staaten gelten. Ausnahmen sind lediglich für Österreich, Belgien und Luxemburg vorgesehen.
Gegenstand der ZIV sind automatische Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Kapitalanleger.
Zu den Mitteilungen sind alle Banken und Kreditinstitute verpflichtet. In den Kontrollmitteilungen sind neben Namen und Anschrift der Zahlstelle auch die Kontonummer oder das Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen stammen sowie der Gesamtbetrag der Beträge anzugeben. Die Mitteilungspflicht bezieht sich allerdings bislang nur auf Auslandskonten. Außerdem sind nur Zinserträge erfasst, nicht dagegen Dividendenzahlungen.
Verkürzt bedeutet dies, dass der Fiskus bald Kenntnis von allen Auslandskonten und dazugehörigen Zinsen erlangen wird. Deshalb sollten alle Kapitalanleger in Deutschland, die ihre Zinsen auf Auslandskonten bislang nicht ordnungsgemäß versteuert haben, darüber nachdenken, sich noch die Vergünstigungen des sogenannten Strafbefreiungserklärungsgesetzes (Amnestiegesetz) zu nutze zu machen. Insoweit ist allerdings Eile geboten, denn das Amnestiegesetz läuft am 31. März 2005 aus.
Entwarnung kann derzeit nur für Auslandskonten in Österreich, Belgien und Luxemburg gegeben werden. Diese haben statt einer Kontrollmitteilung lediglich Quellensteuer einzubehalten (ebenso wie die Schweiz) und diese an das Heimatland des Anlegers abzuführen.
Bereits vor Inkrafttreten der ZIV hat der Finanzminister reagiert und durch das Bundesfinanzministerium (BMF) am 6. Januar 2005 ein umfangreiches Einführungsschreiben herausgeben lassen. Darin stellt das BMF unter anderem klar, welche Erträge von der ZIV erfasst sein sollen. Beachtenswert ist, dass danach Zinsen aus Tagesgeschäften nicht unter den Begriff der meldepflichtigen Zinsen erfasst werden. Allerdings sollen Stückzinsen oder Gewinne aus der Einlösung von Zerobonds melde- beziehungsweise quellensteuerpflichtig sein.
Sollten Sie noch sogenannte “Großvater-Anleihen” haben, können Sie aufatmen. Dies sind Anleihen, die vor dem 1. März 2001 ausgegeben wurden und bei denen keine Folgeinvestitionen getätigt wurden. Diese fallen für einen Übergangszeitraum bis 2010 nicht unter die Zinsinformationsverordnung. Bei diesen Anleihen gibt es weder Kontrollmitteilungen noch in eine Quellensteuer.
Hiervon dürfte aber das Gros der Anleger mit Auslandskonten und -depots nicht profitieren können. Den gläsernen Steuerbürger gibt es bald EU-weit, George Orwell lässt grüßen. Dies wird sicher manchen dazu veranlassen, seine Blicke auf der Landkarte noch weiter schweifen zu lassen …
Stand: 09.04.2005
