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Steuerrecht - Ende der EU-Umzugssteuer

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 20.04.2005


Die Bundesregierung plant, Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, die in Länder der Europäischen Union (EU) umziehen, steuerlich zu entlasten.

Ab 2006 sollen sie die Steuer auf Wertzuwächse ihrer Beteiligungen nicht schon beim Umzug bezahlen, sondern erst dann, wenn sie ihre Beteiligungen tatsächlich verkaufen - auch wenn das viele Jahre nach dem Umzug ist. Bis dahin soll ihnen die Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, an dem Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) und seine Beamten derzeit arbeiten.

Der Hintergrund: Verlegt ein Steuerzahler seinen Wohnsitz ins Ausland, werden dadurch insbesondere die in Beteiligungen liegenden Wertzuwächse häufig dem Zugriff des Fiskus entzogen. Daher enthalten die Steuervorschriften zahlreicher Staaten Regelungen, wonach es beim grenzüberschreitenden Wegzug zu einer Besteuerung der Wertsteigerungen kommt.

Im März 2004 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die französische Wegzugsbesteuerung für europarechtswidrig erklärt.

Im Streitfall hatten die französischen Finanzbehörden vom Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft verlangt, den Wertzuwachs seiner Beteiligung sofort beim Umzug ins EU-Ausland zu besteuern, obwohl er die Beteiligung gar nicht verkauft hatte. Wäre er innerhalb Frankreichs umgezogen, hätte er nicht zahlen müssen. Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit.

In Deutschland regelt Paragraf 6 des Außensteuergesetzes die Wegzugsbesteuerung. Die Vorschrift betrifft nur Personen, die eine Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) halten. Es geht also nicht um Kleinaktionäre, sondern um GmbH-Beteiligungen, die allerdings sehr verbreitet sind. Verkauft der Anleger nach seinem Umzug ins Ausland die Beteiligung, muss er das den deutschen Steuerbehörden innerhalb eines Monats melden.

Während man in Frankreich aber immerhin die Steuerzahlung durch Hinterlegung einer Sicherheit gestundet bekam, gibt es diese Möglichkeit in Deutschland bisher nicht. Die EU-Kommission hat daher die Bundesrepublik aufgefordert, ihre noch strengeren Regeln zur Wegzugsbesteuerung zu ändern. Einen konkreten Zeitplan für die Gesetzesänderung gibt es allerdings noch nicht. Den Gesetzentwurf will Eichel in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemeinsam erarbeiten.

Die Abschaffung der Wegzugsteuer gilt allerdings nur innerhalb der EU und für Liechtenstein, sowie für Island und Norwegen, die mit der EU im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verbunden sind.

Beim Wegzug in andere Länder soll die Steuer unverändert erhoben werden. Das Ministerium begründet dies damit, dass es zu schwierig sei, außerhalb Europas Steuern auf Veräußerungsgewinne zu erheben. Fällig wird die Wegzugsbesteuerung ferner in der Schweiz, die dem EWR nicht beigetreten ist.

Stand: 20.04.2005