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Steuerrecht - Vorsteuerabzugspauschale

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 05.07.2005


Pauschalierung des Vorsteuerabzugs für bestimmte Berufs- und Gewerbezweige.

Unternehmer, die die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen wollen, haben bestimmte Aufzeichnungspflichten. Da dieser Aufwand vor allem kleinere Betriebe hart trifft, wurde für bestimmte Berufs- und Gewerbezweige die Möglichkeit einer Pauschalierung der abziehbaren Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geschaffen. Die maßgeblichen Sätze finden sich in einer Anlage zu § 70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung. Die Anwendung dieser Pauschalsätze hat bestimmte Voraussetzungen.

Keine Buchführungspflicht

Grundvoraussetzung für die Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und einen regelmäßigen Jahresabschluss zu machen. In der Regel kann man davon ausgehen, dass bei den Betrieben, bei denen die Ermittlung des Gewinns als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zulässig ist, keine Buchführungspflicht besteht.

Umsatzgrenze

Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittsätze ist, dass der Umsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro nicht überstiegen hat. Übt der Unternehmer verschiedene Tätigkeiten aus, gilt die Umsatzgrenze für jede einzelne Tätigkeit, selbst wenn steuerrechtlich nur ein Betrieb vorliegt. Hingegen sind bei mehreren Betriebsstätten, die zum selben Berufs- beziehunsgweise Gewerbezweig gehören, deren Umsätze zusammenzurechnen.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen. Bei Betriebseröffnungen ist der voraussichtliche Umsatz dieses Jahres maßgebend, selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatz vom Voraussichtlichen abweicht.

Antrag

Die Besteuerung nach Durchschnittsätzen muss vom Unternehmer beantragt werden. Der Antrag ist bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Berechnet der Unternehmer die Vorsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen selbst nach Durchschnittsätzen, so ist darin ein Antrag zu sehen. Der Antrag kann auch noch nach Einreichung der Jahressteuererklärung gestellt werden, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar ist.

Bemessungsgrundlage

Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist der jeweilige Prozentsatz auf den Umsatz anzuwenden, den der Unternehmer im Rahmen seines Berufs- oder Gewerbezweigs ausführt. Dazu zählen jedoch nicht die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie folgende Umsätze:

  • Kreditgewährung und ähnliche Umsätze,

  • unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze,

  • die Gewährung oder Verschaffung von Versicherungsschutz und

  • dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von Privatschulen und anderer allgemeinbildender und berufsbildender Einrichtungen.

Zu den Durchschnittsätzen für die einzelnen Berufs- und Gewerbezweige.

Stand: 05.07.2005

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