Zum Vorsteuerabzug und der Vorsteuerabzugsberichtigung.
Unternehmen, die ihre Wirtschaftsgüter steuerpflichtig weiter veräußern wollten, waren gem. § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Änderte sich ihre Absicht bestand nur eingeschränkt die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung.
Bis 31. Dezember 2004 hatte die Vorsteuerberichtigung Lücken.
Eine Vorsteuerberichtigung war bis zum 31. Demzember 2004 in der Regel nur für Wirtschaftsgüter möglich, die einkommenssteuerrechtlich Anlagevermögen darstellen. Die Neufassung des § 15 UStG gilt ab 1. Januar 2005. Die Berichtigung ist nun auf alle Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrundeliegende Umsätze nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden.
Bis dahin bestand eine Vorsteuerberichtigungsmöglichkeit für Wirtschaftsgüter, die einkommenssteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen, nicht. Das hat den Fiskus in der Vergangenheit viel Geld gekostet, denn eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit nach § 15 UStG (im Gegensatz zu einer Berichtigung) bestand auch für Wirtschaftsgüter, die einkommenssteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen. Der Vorsteuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsbezug stattfindet.
Zum Vorsteuerabzug ist der Steuerpflichtige berechtigt, der Eingangsumsätze in der Absicht bezieht, damit steuerbare Ausgangsumsätze auszuführen. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen der Absicht geschlossen werden.
Das Vorsteuerabzugsrecht entsteht unter diesen Umständen sofort und endgültig. Es bleibt auch dann bestehen, wenn es, aus vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen, nicht zur Ausführung von Ausgangsumsätzen kommt. Ändert sich die Verwertungsabsicht später derart, dass es nicht zur Ausführung von steuerbaren Ausgangsumsätzen kommt, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nicht möglich, da die Berichtigungsmöglichkeit nur Wirtschaftsgüter, die einkommenssteuerrechtlich Anlagevermögen darstellen, umfaßte.
Beispiel: Ein Bauträger errichtete ein Geschäftshaus mit der Absicht, es an ein Bauunternehmen zu veräußern. Er (der Bauträger) erhielt Vorsteuern in Höhe von einer Million Euro. Wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers erfolgte dann nach Fertigstellung die steuerfreie Veräußerung des Gebäudes an eine Sparkasse. Die Vorsteuer ist nicht an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Durch die Änderung des § 15 a UStG ist dies nun nicht mehr möglich.
Stand: 09.03.2005
