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Steuerrecht - Vollkaskoprämien

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 10.05.2005


Vollkaskoprämien

Prämien für Vollkaskoversicherung nicht abziehbar.

Steuerzahler können die Prämien für eine Vollkaskoversicherung für einen dienstlich genutzten Pkw nicht bei den Werbungskosten abziehen, wenn die Versicherung auch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Steuerpflichtige den Wagen nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzt und der Arbeitgeber die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung bei seiner Erstattung der dienstlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Aktenzeichen 15 K 4678/02 E).

Im Streitfall machte ein leitender Angestellter in seiner Einkommensteuererklärung Prämienzahlungen für seine Vollkaskoversicherung in Höhe von rund 500 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Richter stellten klar, dass Prämienzahlungen für Versicherungen nur abzugsfähig sind, wenn durch sie ein berufsbedingtes Risiko abgesichert werden soll.

Dient der Versicherungsschutz dagegen auch dem Schutz vor Risiken des privaten Lebensbereichs, sind die hierfür getätigten Ausgaben nicht berücksichtigungsfähig.

Der Kläger hatte die Vollkaskoversicherung für ein Privatfahrzeug abgeschlossen, da die Versicherung nicht nur Schäden am Fahrzeug abdeckt, die bei beruflichen Fahrten entstehen. Vielmehr sollten dadurch auch Schäden umfasst sein, die bei privaten Fahrten verursacht werden. Da der Kläger auch keine Angaben dazu machte, ob die betriebliche Nutzung des Pkw überwiegt, blieb nach der entsprechenden Regelung im Einkommensteuergesetz der gesamte Versicherungsbeitrag unberücksichtigt.

Stand: 10.05.2005