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Steuerrecht - Betriebsverpachtung an Kinder

Publiziert von:
Freier Journalist Wolfgang Schäfer
am 05.07.2005


Betriebsverpachtung an Kinder

Eine weitere Möglichkeit der Betriebsübergabe liegt in der Verpachtung an die Kinder.

Bei der Verpachtung ist zu beachten, dass sich diese auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erstrecken muss, die für den bisherigen Betrieb prägend waren. Der Pächter muss das vom Verpächter betriebene Geschäft fortsetzen. Für den Verpächter gelten weiterhin alle Vorschriften so, als sei die Verpachtung nicht eingetreten.

Das heißt der Verpächter hat die verpachteten Gegenstände in der Bilanz auszuweisen und die entsprechenden Abschreibungen vorzunehmen. Die Pachtzahlungen sind als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Eine Gewerbesteuerpflicht besteht nicht mehr. Der Pächter kann die Pachtzahlungen als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

Außerdem kann der Verpächter die Aufgabe des Betriebes erklären.

In diesem Fall ist die Differenz zwischen dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe und dem tatsächlichen Wert des Betriebsvermögens als Aufgabegewinn zu versteuern. Dabei sind ein Freibetrag und eine rechnerische Verteilung auf fünf Jahre beziehungsweise die Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz zu berücksichtigen.

Die späteren Einkünfte sind dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Weg wird aber wegen der Versteuerung des Aufgabegewinns in der Regel nicht gewählt.

Stand: 05.07.2005