Im Winter machen Schnee, Regen und Glatteis vielen Autofahrern zu schaffen. Gut zu wissen: Wer bei einer winterlichen Rutschpartie ...
... sein Auto beschädigt, kann wenigstens Steuern sparen.
Denn Unfallkosten gehören zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten. Voraussetzung: Der Unfall ereignet sich bei einer beruflichen Fahrt.
Zu den beruflich bedingten Fahrten zählen:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- Dienstreisen,
- Fahrten in Zusammenhang mit einer beruflichen Fahrgemeinschaft.
Keine Rolle für den Werbungskostenabzug spielt, ob der Steuerzahler den Unfall leichtfertig oder sogar vorsätzlich verursacht hat.
Die Finanzämter versagen den Abzug nur dann, wenn der Crash auf überhöhten Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Steht der berufliche Charakter der Fahrt fest, kann der Steuerzahler folgende Kosten steuerlich geltend machen:
- Ausgaben für die Reparatur des Fahrzeugs,
- Heilungskosten,
- Schadensersatzleistungen,
- Anwalts- und Gerichtskosten.
Erhält der Steuerpflichtige seine Kosten vom Arbeitgeber, dem Schädiger, der Haftpflicht- oder der Kaskoversicherung ersetzt, kürzt das Finanzamt die Werbungskosten um den Wert der Entschädigung.
Unfallverursacher, die ihren Schadensfreiheitsrabatt behalten wollen, können das Finanzamt daran beteiligen: Tragen sie den Schaden selbst, um nicht von der Haftpflichtversicherung in eine ungünstigere Tarifgruppe gestuft zu werden, sind auch diese Kosten abziehbar.
Verursacht ein Vermieter auf dem Weg zu seinem Mietwohngrundstück einen Unfall, handelt es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn er dort beispielsweise eine Reparatur ausführen wollte. Findet der Unfall auf der Fahrt zum Steuerberater oder zu einem Lohnsteuerhilfeverein statt, sind die Kosten als Sonderausgaben abziehbar.
Stand: 05.07.2005
