Verkaufsgewinn
Wie ist der steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns eines Unternehmensverkaufes zu versteuern?
Für den Veräußerungsgewinn, der den Freibetrag übersteigt, erfolgt die Besteuerung entweder durch eine rechnerische Verteilung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns auf fünf Jahre oder mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes. Dabei steht dem Steuerzahler ein Wahlrecht zu, ob er die Besteuerung mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung beantragt.
Wichtig: Liegt der ermäßigte durchschnittliche Steuersatz unter dem geltenden Eingangssteuersatz (2004: 16 Prozent), ist der Eingangssteuersatz anstelle des ermäßigten durchschnittlichen Steuersatzes anzusetzen.
Bei der Fünftel-Regelung wird die Differenz zwischen der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Veräußerungsgewinn und der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen einschließlich 1/5 des Veräußerungsgewinns ermittelt. Das Fünffache dieses Differenzbetrages ergibt die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.
Wer die Steuerermäßigung nach 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes in Anspruch nehmen will, muss ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Steuervorteil wird nur gewährt
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auf Antrag des Steuerzahlers,
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einmal im Leben des Steuerzahlers, gerechnet ab dem Veranlagungszeitraum 2001,
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wenn der Steuerzahler das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist,
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für Gewinne bis fünf Millionen Euro.
Stand: 09.08.2005
