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Steuerrecht - Verfassungskonform

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Keine Zusammenveranlagung gleichgeschlechlicher Paare bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Ein gleichgeschlechtliches Paar lebte in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und beantragte beim Finanzamt bei der Abgabe der Steuererklärung die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt setzte gleichwohl die Einkommenssteuer im Wege der Einzelveranlagung fest. Das Paar ist hiermit nicht einverstanden und beruft sich insbesondere auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Finanzgericht Köln wies die Klage des gleichgeschlechtlichen Paares ab. Nach den maßgeblichen Vorschriften der §§ 26, 26b EStG sei eine Zusammenveranlagung nur bei Ehegatten zulässig, die unterschiedlichen Geschlechtern angehören müssten. Die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft könnten nicht Ehegatten gleichgesetzt werden. Dies verbiete der eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften und sei zudem auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung komme daher nicht in Betracht. Hierdurch werde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Nach der Vorschrift des Art. 6 GG stehe lediglich die Ehe unter dem besonderen Schutze des Staates. Von daher sei die Begünstigung von Ehepaaren gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren auch verfassungsrechtlich zulässig.

FG Köln vom 13.06.2005, Az. 15 K 284/04

Stand: 12.10.2005