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Steuerrecht - Vereinsumsatzsteuer

Publiziert von:
Rechtsanwalt Jürgen Roufs
am 09.04.2005

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Vereinsumsatzsteuer

Umsatzbesteuerung strittig, ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent oder Regelsteuersatz für gemeinnützige Vereine?

Mit Fragen der Umsatzbesteuerung im Bereich von gemeinnützigen Vereinen hatte sich der Bundesfinanzhof (AZ V-R-38/02) in einer nicht veröffentlichten Entscheidung zu befassen, die über den entschiedenen Fall der Pferdepensionshaltung durch einen gemeinnützigen Reitverein hinaus für eine Vielzahl von gemeinnützigen Sportvereinen von Bedeutung werden dürfte. Der klagende Verein betrieb eine Pferdepension und Reitstall und schloss mit den Eigentümern der Pferde entsprechende Einstellungsverträge. Für seine Leistungen wollte der Verein gemäß § 12 Absatz 2 Nr.3 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent in Anspruch nehmen. Dies jedoch gefiel dem zuständigen Finanzamt nicht, das den Regelsteuersatz von 16 Prozent anwenden wollte.

Das in erster Instanz mit der Sache befasste Finanzgericht Düseldorf hatte die Klage abgewiesen und den Regelsteuersatz für anwendbar erklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz hielt dagegen eine Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 16 Prozent auf 7 Prozent für möglich. Er sah zwar die Bestimmung des § 12 Absatz 2 Nr. 3 UStG nicht für einschlägig an, hielt jedoch eine Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 16 Prozent auf 7 Prozent nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 Nr. 6a UStG für möglich, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden und nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.

Sogar eine gänzliche Befreiung von der Umsatzsteuer kommt nach Meinung des BFH aufgrund von Artikel 13 Teil A, Absatz 1 zu der sechsten Richtlinie 77/388/EWG in Betracht.

Nach der Regelung dieser Richtlinie sind bestimmte, in engem Zusammenhang zu Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung üben, von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Steuerbefreiung ist allerdings für Leistungen ausgeschlossen, die zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerläßlich sind oder wenn sie im wesentlichen dazu bestimmt sind der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Umsatzsteuer unterliegenden, gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

Der BFH hat den Rechtstreit an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen, das sich unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des BFH nunmehr mit der Frage beschäftigen muss, ob die Pensionspferdehaltung durch gemeinnützige Vereine der Regelbesteuerung oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder gar gänzlich von der Umsatzsteuer befreit ist.

Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt jedoch in der Feststellung der Richter, dass sich jeder Steuerpflichtige unmittelbar auf die sechste Richtlinie berufen kann, wenn diese ihm eine gegenüber dem nationalen Recht günstigere Rechtsposition einräumt.

Jeder gemeinnützige Verein kann sich daher für Leistungen die Artikel 13 Teil A, Absatz 1 m der sechsten Richtlinie 77/388/EWG unterfallen, auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen. Danach kann beispielsweise die ab 1. Januar 2005 bestehende Umsatzsteuerpflicht für die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (BMF vom 17. April 2003) für gemeinnützige Vereine vermieden werden.

Stand: 09.04.2005