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Steuerrecht - Veranlagungsvoraussetzung

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Rechtszentrum
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Gemeinsame Veranlagung von Getrenntlebenden nur unter engen Voraussetzungen

Ein Ehepaar hatte sich im Jahre 2000 getrennt. Der Ehemann beantragte für das Kalenderjahr 2001 die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt folgte dem nicht und führte eine getrennte Veranlagung durch. Die Ehefrau habe ihre Meinung geändert und eine getrennte Veranlagung beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann Einspruch und Klage. Seine Ehefrau habe der gemeinsamen Veranlagung ursprünglich zugestimmt, dies sei vom Finanzamt zu berücksichtigen. Im Übrigen liege er gerade mit seiner Frau im Rechtsstreit, um die ursprüngliche Zustimmung wieder aufleben zu lassen.

Das Finanzgericht Köln wies den entsprechend vorgetragenen Anspruch zurück. Eine Zusammenveranlagung von getrennt lebenden Ehegatten sei nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es sei aber immer notwendig, dass beide Ehegatten die Gemeinsamveranlagung beantragt hätten. Die Frau habe aber unstreitig die getrennte Veranlagung gewählt.

FG Köln vom 19.1.2005, Az. 15 V 6203/04

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