Die Unterstützungskasse ist ein sehr arbeitgebernaher Durchführungsweg für die Betriebsrente.
Arbeitgeber legen die Gelder in separaten Versorgungsunternehmen an.
Funktionsweise
Die Unterstützungskasse sichert die Betriebsrente der Arbeitnehmer. Diese Berechtigten haben aber keinen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse. Die Kassen werden als GmbH, eingetragener Verein oder auch als Stiftung gegründet, eben als eigenständige Versorgungsunternehmen. Getragen werden sie von einem oder mehreren Unternehmen.
Die Unterstützungskasse kann dabei drei arbeitsrechtliche Formen annehmen
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Leistungszusage - Der Arbeitgeber übernimmt hier die komplette Zusicherung der Altersvorsorge und erfüllt sie mit der Versicherung.
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Beitragsorientierte Leistungszusage - Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge.
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Entgeltumwandlung - Der Arbeitnehmer zahlt mit einen Gehaltsbestandteilen ein.
Typischerweise wird hier eine beitragsorientierte Leistungszusage vereinbart. So genannte rückgedeckte Unterstützungskassen sind noch einmal zusätzlich über eine Versicherung abgesichert. Prinzipiell unterscheiden sich Unterstützungskassen auch noch in Leistungsumfang und -dauer. Einige zahlen bestimmte Leistungen (wie etwa Invalidenrenten) nicht lebenslang, andere aber schon. Rückgedeckte Unterstützungskassen arbeiten immer mit lebenslang laufenden Leistungen. Wichtig dabei: Unterstützungskassen können im Umlageverfahren arbeiten. Sie erbringen die Leistungen also aufgrund der aktuellen Zahlungen der beteiligten Unternehmen. Rückgedeckte Kassen finanzieren hingegen die Rentenleistung bereits in der Ansparzeit, der so genannten “Anwartschaftsphase”.
Absicherung der Einlagen, Verfügbarkeit
Die Rentenzahlungen sind über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. In diesen müssen alle Arbeitgeber, die diesen Durchführungsweg wählen, Pflichtzahlungen leisten. Rentenansprüche an die Unterstützungskasse sind dabei für den Arbeitnehmer nicht sofort vorhanden (“unverfallbar”). Wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Lohnbestandteile eingezahlt hat, dann wird dieser Teil der Zusage sofort unverfallbar. Wechselt der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber und hat der Arbeitgeber Beträge für ihn in die Unterstützungskasse eingezahlt, dann gelten für diese Beträge andere Regelungen (hier: Regelungen für Verträge ab dem 1. Januar 2001) für die Unverfallbarkeit:
- Versorgungsfall nicht eingetreten
- 30. Lebensjahr vollendet
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Versorgungszusage bestand mindestens fünf Jahre
Höhe und Dauer der Zusage sind sehr unterschiedlich geregelt.
Staatliche Förderung
Der Arbeitnehmer profitiert bei der rückgedeckten Unterstützungskasse von der Entgeltumwandlung, die er durchführen kann. Für ihn ist vor allem die nachgelagerte Besteuerung aller Beiträge interessant. Während der Ansparphase können die Gehaltsbestandteile so steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden, erst mit der Auszahlung fallen Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.
Arbeitgebereinzahlung konkret:
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bis zu acht Mal zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zu 25 Prozent der zugesagten Rentenhöhe als Reservepolster, also das Zweifache der tatsächlichen Rentenhöhe.
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Sozialversicherungsfrei
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Zahlung des Deckungskapitals im Leistungsfall
Entgeltumwandlung konkret:
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Arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer auf bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 2.496 Euro im Jahr 2005. Er kann aber aber darüber hinaus fast beliebig viel weiteres Gehalt steuerfrei umwandeln.
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Sozialversicherungsfrei bis 2008 sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also maximal 2.496 Euro im Jahr 2005.
Stand: 19.08.2005
