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Steuerrecht - Umzugskosten

Publiziert von:
Wirtschaftsjournalistin Bettina Blaß
am 06.05.2005


Wann Umzugskosten beruflich veranlasst sind und was abgesetzt werden kann.

Der neue Arbeitsplatz klingt verheißungsvoll: eine schöne Aufgabe und mehr Gehalt. Auch die Mietwohnung in der neuen Stadt ist schon gefunden. Jetzt geht es ans Kistenpacken. Das ist nicht nur zeitintensiv, sondern geht auch ganz schön ins Geld. Ist der Umzug beruflich veranlasst, kann zumindest ein Teil der Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

“In den Lohnsteuerrichtlinien heißt es, das ein Umzug dann beruflich bedingt ist, wenn erstmals eine Arbeit angenommen, wenn der Arbeitsplatz gewechselt wird oder wenn sich auch ohne Arbeitsplatzwechsel die Fahrzeit wesentlich verkürzt”, sagt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Joachim Barkhausen aus Leipzig. “Wesentlich verkürzt”, darunter versteht man im Regelfall eine Verkürzung der Fahrtzeit um eine Stunde pro Tag. “Wird also eine Strecke um 30 Minuten kürzer, spart man jeden Tag etwa 60 Minuten. Das könnte schon als beruflich veranlassten Umzug gelten”, erklärt der Steuer-Fachmann.

Um zu wissen, was bei einem beruflich bedingten Umzug alles steuerlich anerkannt wird, lohnt sich ein Blick ins Bundesumzugskostengesetz.

Wem das zu komplex ist, der sollte einen Expertenrat einholen. Denn tatsächlich ist viel mehr als Werbungskosten anrechenbar, als allgemein bekannt ist.

“Das beginnt damit, dass die Maklergebühr für die Mietwohnung und zwei Fahrten zur Wohnungssuche absetzbar sind”, weiß Barkhausen. Allerdings, so sein Tipp, wer häufiger fahren musste, weil die Wohnungssuche schwierig ist, und die Kosten nachweisen kann, kann auch die höheren Ausgaben anrechnen. “Natürlich dürfen außerdem die Kosten für den Transporter oder die Spedition abgesetzt werden und auch die Fahrt des Arbeitnehmers und seiner Familie von der alten in die neue Wohnung”. Selbst wer die alte Wohnung nicht so schnell kündigen kann, bekommt staatliche Unterstützung: “Bis zu sechs Monatsmieten können angerechnet werden“, weiß der Experte.

Sogar wenn der Arbeitnehmer einen neuen Herd benötigt, kann er bis zu 230 Euro ansetzen, für einen neuen Ofen bis zu 163 Euro. “Ist der neue Herd teurer prüft das Finanzamt zwar, ob die Ausgaben angemessen sind, aber in der Regel werden auch die höheren Kosten anerkannt”. Im Wesentlichen gehe es oft um die richtige Begründung – da ist der Profi gefragt.

Für sonstige Ausgaben, die nicht nachgewiesen werden können, gibt es außerdem Pauschalen:

1122 Euro für Ehepaare und 561 Euro für Singles. “Und wenn die Kinder Nachhilfeunterricht an der neuen Schule benötigen, dann können maximal weitere 1409 Euro abgesetzt werden”, sagt Joachim Barkhausen. “Am günstigsten ist es aber in der Regel, wenn der neue Arbeitgeber vielleicht gegen kleine Zugeständnisse beim Anfangsgehalt die Kosten des Umzugs ersetzt. Dies ist nämlich steuer- und sozialversicherungsfrei möglich”.

Allerdings: Auch wenn man den Eindruck bekommt, dass alles absetzbar ist – irgendwo zieht das Finanzamt einen Schlussstrich. Beispielsweise entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass die Kosten für eine 13 Meter lange Yacht, die aufgrund eines beruflich veranlassten Umzuges von den USA nach Deutschland transportiert werden musste, nicht anrechenbar sind.

Stand: 06.05.2005