Widerspruch per E-Mail
Ein Antragsteller legte gegen Beitragsbescheide Widerspruch ein. Dies erfolgte per E-Mail. Er versah diese Nachricht mit dem folgenden Zusatz: “Die Unterschrift ist elektronisch gesichert. Sofern ein konventionelles Schreiben gewünscht wird, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.” Nachfolgend begehrte er vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bescheide. Das Verwaltungsgericht lehnte seinen Antrag ab. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde ein.
Der hessische Verwaltungsgerichtshof schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Bescheide seien bestandskräftig, weil der Antragsteller nicht in rechtswirksamer Weise Widerspruch eingelegt habe. Durch das Verwenden einer E-Mail werde die gem. § 70 VwGO für Widersprüche vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Eine einfache E-Mail ohne elektronische Signatur genüge nicht dem Schriftformerfordernis, weil nicht mit hinreichender Sicherheit festegestellt werden könne, ob sie vollständig und richtig sei und tatsächlich von dem angegebenen Aussteller stamme.
Hessischer VGH vom 03.11.2005, Az. 1 TG 1668/05
Stand: 06.04.2006
