Steuerrecht - Tierbehandlung |
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Absetzbarkeit von Behandlungskosten für kranken Hund |
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Eine Frau litt schon seit einiger Zeit an einer Erkrankung der Wirbelsäule und an beiden Knien. Der Grad der Behinderung betrug 30 Prozent. Aufgrund dessen riet ihr der behandelnde Arzt im Rahmen einer Bewegungstherapie zu der Anschaffung eines Hundes. Dadurch bewegte sie sich viel an der frischen Luft und ihr gesundheitlicher Zustand besserte sich. Sie konnte dadurch im Laufe der Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach einigen Jahren erkrankte ihr Hund an Diabetes und musste vom Tierarzt behandelt werden. Das Finanzamt weigerte sich, die Behandlungskosten in Höhe von 2.807 Euro als außergewöhnliche Kosten anzuerkennen. Hiermit war die Frau nicht einverstanden und klagte, nachdem sie erfolglos gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt hatte. Sie berief sich zudem darauf, dass sie aufgrund ihrer Ehescheidung und einer gescheiterten Existenzgründung auch psychisch erkrankt gewesen sei und sich ihr Zustand auch diesbezüglich gebessert habe. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Die Kosten für die tierärztliche Behandlung könnten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Es sei nämlich nicht nachgewiesen worden, dass sie als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen seien. Ein Attest durch den behandelnden Arzt reiche nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin ein amtsärztliches Attest über die therapeutische Notwendigkeit vor der Anschaffung des Hundes einholen müssen. Dies ergebe sich daraus, dass die therapeutische Wirkung eines Hundes in der Schulmedizin und von den Krankenkassen bislang noch nicht anerkannt worden sei. In solchen Fällen könne auf ein solches Attest nicht verzichtet werden. FG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2006, Az. 6 K 2079/06 Stand: 19.03.2007 |
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