AdvoGarant

Steuerrecht - Tätigkeitsmittelpunkt II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.02.2006


Arbeitszimmer bei einem selbstständigen Musiker

Ein Musiker machte Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur eingeschränkt in Höhe von 2.400 DM an, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung bilde. Hiermit war der Musiker nicht einverstanden und verlangte die vollständige Anerkennung seiner Ausgaben. Er berief sich darauf, dass er dort seine Auftritte als Interpret bzw. Komponist vorbereiten müsse. Auch diene es der Vorbereitung/Durchführung von Vertragsverhandlungen. Das aktive Musizieren sei der organisatorischen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer untergeordnet.

Das Finanzgericht München wies die Klage des Musikers ab. Das häusliche Arbeitszimmer bilde vorliegend nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Dies richte sich nicht nach der Zeitdauer des Aufenthaltes im Arbeitszimmer, sondern vielmehr nach dem qualitativen Schwerpunkt. Dieser liege bei einem Musiker im Bereich der kreativen Tätigkeit und nicht im organisatorischen Bereich. Die eigentliche Ausführung dieser Tätigkeit erfolge an den jeweiligen Auftrittsorten und nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer.

FG München vom 25.10.2005, Az. 6 K 1893/03

Stand: 21.02.2006