Umsatzsteuerfreiheit und Supervisionsleistungen
Ein Diplom-Psychologe war als psychologischer Psychotherapeut zugelassen. Er führte auch psychologische Supervisionen für mehrere Einrichtungen durch. Diese fanden während der Arbeitszeit für die jeweiligen Mitarbeiter statt. Der Besuch dieser Veranstaltungen war vorgeschrieben. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass diese Tätigkeit nicht von der Umsatzsteuer befreit sei.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Psychologen ab. Bei der vorliegend erfolgten Supervision handele es sich um keine Heilbehandlung, die von der Umsatzsteuer befreit wäre. Eine Heilbehandlung liege nur dann vor, wenn es in erster Linie um die Gesundheit der Patienten und nicht um die des Therapeuten gehe. Das die Patienten indirekt von der Durchführung einer Supervision profitierten, reiche nicht aus.
BFH vom 30.06.2005, Az. V R 1/02
Stand:
