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Steuerrecht - Steuern sparen

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 19.08.2005


Betriebliche Altersversorgung: Je nach Durchführungsweg sind die Steuern und Förderungen unterschiedlich geregelt.

Was in der Ansparphase steuerfrei angelegt wird, muss im Alter versteuert werden. Ein Überblick.

Alte Regelungen

Vor dem Jahreswechsel 2004/2005 war die Altersvorsorge eine Mischung aus Zuschusssystem, Pauschalversteuerung und Steuerfreiheit (dann aber volle Versteuerung im Alter):

  • Pauschalversteuerung: Maximal 1.752 Euro können pauschal versteuert in die Betriebsrente eingezahlt werden. Bedeutet konkret: Die Beiträge werden mit 20 Prozent pauschal versteuert (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) und der Betrag ist bis 2008 sozialversicherungsfrei. Direktversicherungen und Pensionskassen konnten pauschal versteuert geführt werden.

  • Zulagenförderung (“Riester”): entspricht den neuen Regelungen

  • Steuerfreiheit I: entspricht den neuen Regelungen

  • Steuerfreiheit II: bei den alten Regelungen noch nicht vorhanden

  • Sozialversicherung: entspricht den neuen Regelungen.

Die Versteuerung im Alter ist also nach den alten Regelungen unterschiedlich:

  • Pauschalversteuerung: Zahlungen bleiben als Einmalzahlung steuerfrei, als Rente ausgezahlt muss nur der so genannte Ertragsanteil, also der Zinsertrag, versteuert werden. Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für Betriebliche Altersvorsorge: “Für Besitzer solcher Verträge ist es sehr sinnvoll, sie nach den alten Regeln fortzuführen, denn sie halten einen Teil ihrer Alterseinkommen steuerfrei. Allerdings muss dies bis zum 30. Juni 2005 erklärt werden.”

  • Alle anderen Verträge: Sie werden im Alter versteuert.

Hinweis: Mit der Unterstützungskasse und der Pensionskasse gibt es auch Durchführungswege, bei denen ALLE eingezahlten Beiträge steuerfrei zugunsten einer nachgelagerten Rentenbesteuerung bleiben.

Neue Regelungen

Einheitlich geregelt für alle Neuzusagen sind die steuerlichen Regelungen für die Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005. Das Prinzip der Pauschalversteuerung wurde abgeschafft, wer diese beibehalten will, muss dies bis spätestens 30. Juni 2005 gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Fortan gibt es folgende Regelungen:

  • Steuerfreiheit I: 2.496 Euro (im Jahr 2005): steuerfreie Zuwendung in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (auch für Altverträge)

  • Steuerfreiheit II: 1.800 Euro: steuerfreie Zuwendung (für neue Verträge ab 2005 und nicht für Verträge, die nach dem Prinzip der Pauschalversteuerung fortgeführt werden)

  • Zulagenförderung (“Riester”): gestaffelt, 2004/2005: 1.050 Euro, 2006/2007: 1.575 Euro, ab 2008: 2.100 Euro

  • Sozialversicherung: Sozialversicherungsfrei bis 2008 sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also maximal 2.496 Euro im Jahr 2005

Stand: 19.08.2005