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Steuerrecht - Achtung Steuerfahndung!

Publiziert von:
AdvoGarant
am 01.01.2005


Ungebetener Besuch: Die Steuerfahndung ist da und durchsucht das ganze Haus. Sie hat einen richterlichen Durchsuchungs-, ...

... Beschlagnahme- oder Festnahmebefehl, schaut in alle Zimmer, Schränke und Taschen, selbst das Auto ist nicht sicher vor ihr.

Um 7 Uhr morgens klingelt es an der Tür. Ungebetener Besuch: Die Steuerfahndung ist da. Die Kompetenzen der Steuerfahnder sind sehr weitreichend. Wer jetzt die Nerven verliert, macht alles noch schlimmer. Bedenken Sie: Drohen oder bestechen hilft nicht und ist außerdem verboten.

Tipp: Bleiben Sie ruhig! Rufen Sie sofort Ihren Anwalt oder Ihren Steuerberater an. Diesen Hilferuf darf der Steuerfahnder nicht verweigern.

Häufig kommt ein Steuerfahnder, weil eine Anzeige gemacht wurde - zum Beispiel von einem zerstrittenen Freund, einer enttäuschten Liebe oder dem geschiedenen Partner. Außerdem lesen Finanzbeamte Zeitung: Da verkauft einer seine Yacht und sucht nach einer Finca auf Mallorca. Woher kommt das Geld dafür?

Steuerfahnder interessieren sich besonders für

  • Verträge zwischen nahestehenden Personen,
  • ungeklärten Vermögenszuwachs,
  • Grundstückskäufe und -verkäufe oder
  • Geldanlagen.

Natürlich immer nur im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit wie zum Beispiel Steuerhinterziehung. Darum schauen Sie sich

  • Briefe,
  • Notizzettel,
  • Kalender,
  • Kontoauszüge oder
  • Verträge und natürlich ganz besonders den
  • Computer an.

Außerdem stellen Steuerfahnder viele Fragen.

Tipp: Sagen Sie nichts, bis Ihr Rechtsbeistand eingetroffen ist.

Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Das gilt auch für Ihren Ehepartner und nahe Verwandte.

Drucken Sie die Advogarant-Checkliste aus und heben Sie sie gut auf für den Fall, dass der Steuerfahnder eines morgens bei Ihnen klingelt. Damit Sie nicht den Kopf verlieren!

Checkliste

  • Rufen Sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt an!

  • Verweigern Sie die Aussage, bis Ihr Rechtsbeistand da ist.

  • Ihnen muss ein Durchsuchungsbeschluss gezeigt werden.

  • Sie und Ihre Angehörigen müssen über Ihr Schweigerecht belehrt werden.

  • Der Durchsuchungsleiter muss seinen Dienstausweis zeigen. Sie sollten Name, Dienstgrad und -behörde aufschreiben.

  • Sie sollten eine Kopie des Durchsuchungsbefehles anfertigen.

  • Der Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als sechs Monate sein.

  • Wenn die Durchsuchung nicht auf einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss beruht, muss Ihnen nachvollziehbar erläutert werden, warum keine Zeit für die Ausstellung eines solchen Beschlusses bestand.

  • Sie sollten von allen Unterlagen, die mitgenommen werden, Kopien haben.
  • Sie sollten ein detailliertes Verzeichnis aller mitgenommenen Unterlagen ausgehändigt bekommen.

Stand: 01.01.2005