Damit das Finanzamt die Spenden steuerlich anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Steuererklärung muss eine Spendenbescheinigung beigefügt werden, aus der sich unter anderem Höhe und Zweck der Spende ergeben.
Die Zuwendungsbestätigung ist auf einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Dabei lassen die Finanzämter aber einige Vereinfachungen zu.
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Bei Zuwendungen zur Linderung in Katastrophenfällen reicht zum Nachweis meistens die Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
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Bei Beträgen bis 100 Euro kann der Nachweis durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts erbracht werden. Voraussetzung ist, dass es sich beim Empfänger der Spende um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine öffentliche Dienststelle handelt. Entsprechendes gilt bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaft auf dem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zudem muss angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.
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Für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen.
Stand: 04.07.2005
