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Steuerrecht - Spekulationsbesteuerung

Publiziert von:
Rechtsanwalt Bodo Steffen
am 09.04.2005


Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wertpapierspekulationsgeschäften bis 2003?

Das Hessische Finanzgericht hat mit seinem Beschluß vom 23. November 2004 (7 V 3590/04) einen vorläufigen Schlusspunkt zugunsten der Steuerpflichtigen unter einen Streit gesetzt, der nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom März 2004 mit der Finanzverwaltung entbrannt war. Das BVerfG hatte in seinem Urteil die Besteuerung sog. Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren mit einer bemerkenswerten Begründung für verfassungswidrig erklärt.

Der Grund der Verfassungswidrigkeit war, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren zwar steuerpflichtig waren, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr lag, die Besteuerung aber nicht sichergestellt werden konnte.

Die Finanzverwaltung hatte kaum Kontrollmöglichkeiten über An- und Verkauf von Wertpapieren und war auf die Steuerehrlichkeit des Bürgers angewiesen. Dass es damit nicht zum Besten steht zeigen allein zwei Steueramnestie-Gesetze in 1987-1990 und in 2004 / 2005, mit denen ein Anreiz zu mehr Steuerehrlichkeit geschaffen werden sollte. Das BVerfG sah in dem Auseinanderklaffen von Steuertatbestand und Realität einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (so genanntes Vollzugsdefizit).

Das Urteil betraf allein vom zugrunde liegenden Streitfall her aber nur die Jahre 1997 und 1998. Die Finanzverwaltung befürchtete offensichtlich weitere Steuerausfälle und sah die erhofft positive Wirkung des Steueramnestie-Gesetzes 2004 / 2005 gefährdet. Sie reagierte prompt mit einer Verwaltungsanweisung, nach der das Urteil des BVerfG nicht auf die Jahre 1999 und folgende angewendet werden sollte. Die Verwaltung meinte dieses bereits aus dem Urteil ableiten zu können. Die Finanzämter gewährten daraufhin keine Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 1999 ff beziehungsweise legten gegen entsprechende Beschlüsse der Finanzgerichte Beschwerde ein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies in zwei Beschlüssen (vom 23. und 30. November 2004) die Beschwerden der Finanzämter für die Jahre 1999 zurück und stellte klar, dass sich auch in diesem Jahr an dem Vollzugsdefizit nichts geändert hat (der BFH hatte bereits im Vorfeld des Urteils des BverfG in seinem Aussetzungsbeschluss ein Vollzugsdefizit sogar für das Jahr 2000 gesehen). Auch wenn die Beschlüsse bislang nur im Aussetzungsverfahren ergangen sind, so darf doch gehofft werden, dass auch in den Hauptverfahren entsprechend entschieden wird.

Das Hessische FG hat nunmehr sogar für das Jahr 2003 die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bejaht und Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Damit ist ein größtmöglicher Bogen über die streitigen Jahre geschlagen. Denn ab 2004 wird ein Vollzugsdefizit nicht mehr anzunehmen sein. Für Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte müssen seit dem 1. Januar 2004 die Kreditinstitute nach § 24c EStG entsprechende Jahresbescheinigungen erstellen. Ab dem 1. April 2005 besteht zudem die Möglichkeit der Finanzverwaltung, Bankverbindungen des inländischen Steuerpflichtigen abzufragen.

Empfehlung: Gegen alle Steuerbescheide bis einschließlich 2003 Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften besteuert sind. Soweit allerdings Spekulationsverluste angefallen sind, wirkt sich die Beurteilung zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus.

Stand: 09.04.2005