Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
Ein Ehepaar klagte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages in ihrem Steuerbescheid. Sie sind der Ansicht, dass es sich zumindest zwischenzeitlich um eine verfassungswidrige Sondersteuer handele.
Das Finanzgericht Münster schloss sich diesen Bedenken nicht an und legte diese Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Das entsprechende Gesetz stelle vielmehr eine Ergänzungsabgabe dar. Diese sei auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber müsse hierdurch nach wie vor den Haushalt stabilisieren. Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klage ab.
FG Münster vom 27.09.2005, Az. 12 K 6263/03 E
Stand: 12.01.2006
