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Steuerrecht - Separater Arbeitslohn

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 05.12.2005


Anwendung der 1%-Regelung auf übernommene Kosten für den Dienstwagen.

Der Kläger erhielt als stellvertretender Gesellschafter von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Dieser durfte auch für private Fahrten benutzt werden. Der Kläger versteuerte den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung als zusätzlichen Arbeitslohn. Dabei gab er in seiner Einkommenssteuer nicht an, dass der Arbeitgeber ihm die Kosten für den auf ihn ausgestellten ADAC-Schutzbrief, für Autobahnvignetten sowie Mautgebühren gezahlt hatte. Der Arbeitgeber hatte dabei nicht die Lohnsteuer zurück gehalten. Als das Finanzamt hiervon erfuhr, führte es die Nachversteuerung hinsichtlich der übernommenen Kosten durch.

Der BFH wies die Klage in diesem Punkte in letzter Instanz ab. Sofern der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsbühren für die mit einem Firmenwagen durchgeführten Privatfahrten seines Arbeitnehmers übernehme, so liege hierin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils. Diese werde nicht von der Abgeltungswirkung der eins von hundert Regelung erfasst. Maut und Vignettenkosten schieden ebenfalls aus. Sie müssten aufgrund ihres jeweiligen Zweckes separat beurteilt werden. Die übernommenen Kosten für den ADAC-Schutzbrief müssten ebenfalls als separater Arbeitslohn versteuert werden.

BFH vom 14.09.2005, Az. VI R 37/03

Stand: 05.12.2005