Steuerfreiheit bei Schichtzulagen
Eine Arbeitgeberin zahlte in den Streitjahren 1991 bis 1994 ihren im schichtdiensttätigen Arbeitnehmern (Wechselschichtarbeiter) u.a. Zuschläge für deren Wechselschichttätigkeit und für Nachtarbeit. Nach den Bestimmungen des Übergangs- und Vergütungsvertrages umfassten im Streitjahr 1991 die Früh- und Spätschichten den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; die Nachtarbeit umfasste den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Für Wechselschichtarbeit gewährte die Klägerin Zuschläge in Höhe von 10 % und für Nachtarbeit solche in Höhe von 25 % der Stundenvergütung.
Ab dem Streitjahr 1992 wurden den Wechselschichtarbeitern für den Zeitraum von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr Zuschläge in Höhe von 10 % der Stundenvergütung gezahlt. Die Zuschläge für Nachtarbeit wurden wie folgt neu gegliedert: Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr wurden Zuschläge in Höhe von 10 % der Stundenvergütung gezahlt; für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wurden Zuschläge in Höhe von 25 % der Stundenvergütung gezahlt. Bis einschließlich des Streitjahres 1993 zahlte die Arbeitgeberin - wenn mehrere Zuschlagstatbestände erfüllt waren - die Zuschläge nebeneinander und versteuerte sie, soweit sie die Grenzen des § 3b EStG überstiegen.
Ab dem Streitjahr 1994 zahlte die Arbeitgeberin bei den streitigen Zuschlägen für Nacht- und Wechselschichtarbeit nur den jeweils höheren Zuschlag. Die Zuschläge für die Nachtarbeit behandelte sie als steuerfrei, während sie die Zuschläge für die Wechselschichttätigkeit versteuerte. Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung nahm das Finanzamt die Arbeitgeberin für nicht abgeführte Lohn- und Nebensteuern in Haftung. Hierzu vertrat es die Ansicht, dass die von ihr gezahlten 10 %-igen Wechselschichtzuschläge dem Grundlohn zuzurechnen seien, da sie jedem Wechselschichtarbeiter für dessen Arbeit gewährt wurden. Folglich sei auch in dem 25 %-igen Zuschlag für Nachtarbeit ein 10 %-iger Wechselschichtzuschlag enthalten, für den eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht zu gewähren sei. Das FG gab der Klage hiergegen statt, weil der in Wechselschichten tätige Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitszeit habe.
Der BFH hob aufgrund der Revision des FA die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass auch ein Arbeitnehmer, der im Schicht- oder Wechseldienst tätig sei, normalerweise eine regelmäßige Arbeitszeit habe. Diese orientiere sich an einem Dienstplan. Das FG müsse daher prüfen, ob der 10 % Wechseldienstzuschlag regelmäßig zufließe. In diesem Fall müsse er als laufender Arbeitslohn dem Grundlohn zugerechnet werden. Soweit dies zutreffe, sei auch der Nachtschichtzuschlag von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur in Höhe von 15% steuerfrei.
BFH vom 07.07.2005, Az. IX R 81/98
Stand: 05.12.2005
