Bei den meisten Scheidungen geht es um das liebe Geld. Lesen Sie, welche Scheidungskosten die Finanzbehörden anerkennen.
Grundsätzlich können die Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Gerichts-, Anwalts- und Prozesskosten,
- Kosten für die Regelungen des elterlichen Sorgerechts,
- Kosten für den Versorgungsausgleich,
- dagegen sind Abfindungszahlungen regelmäßig nicht abziehbar.
Allerdings ist der Abzug nur insoweit möglich, als diese Kosten die so genannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen.
Dabei handelt sich um eine Art Selbstbehalt, der sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Steuerzahlers bemisst. Die maßgeblichen Prozentsätze ergeben sich aus der insoweit maßgeblichen Tabelle in Paragraf 33 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes.
Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen
Steuerlich abzugsfähig sind die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, wobei der Abzug entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung erfolgen kann. Unterhaltszahlungen für ein Kind sind in der Regel nicht abziehbar. Dafür besteht aber ein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können bis 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der andere Ehegatte hat den empfangenen Unterhalt als Einkommen zu versteuern. Daher ist es erforderlich, dass der Unterhaltsempfänger zu diesem Verfahren seine Zustimmung gibt. Dies geschieht dadurch, dass der Empfänger die Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterschreibt. Im Gegenzug kann er verlangen, dass ihm der unterhaltspflichtige Ehegatte die Steuermehrbelastung erstattet.
Anstelle eines Abzugs als Sonderausgaben können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
In diesem Fall ist keine Zustimmung des Empfängers notwendig. Der Abzug ist auf 7.680 Euro pro Jahr begrenzt, wobei allerdings andere Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen, soweit sie 624 Euro übersteigen, angerechnet werden. Dadurch geht der steuerliche Abzug häufig ins Leere. Ein kombinierter Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung ist nicht zulässig.
Stand: 01.07.2005
