Erlass von Säumniszuschlag bei Verschulden der beauftragten Bank
Ein Steuerpflichtiger beantragte die Stundung des gegen ihn erlassenen Grunderwerbssteuerbescheides. Daraufhin gewährte das Finanzamt eine spätere Zahlungsfrist. Falls der Betrag nicht bis zum Ablauf der Frist eingehe, werde ein Säumniszuschlag verhängt. Obwohl der Steuerpflichtige seine Bank rechtzeitig zur Überweisung anwies, ging der Betrag aufgrund eines Verschuldens der Bank verspätet beim Finanzamt ein. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin, dass das Finanzamt ihm den Säumniszuschlag erlassen soll. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.
Das FG München wies eine hiergegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen ab. Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis dürften gem. § 227 AO nur erlassen werden, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Die Entscheidung des Finanzamtes sei nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Ein solcher sei vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sei die Erwägung zutreffend, dass die Allgemeinheit hier nicht für das Verschulden der Bank gerade stehen solle. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil der Steuerpflichtige seine Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne.
FG München vom 19.10.2005, Az. 4 K 3404/03
Stand: 21.02.2006
