Steuerrecht - Richtige Adresssierung |
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Zustellung muss an den Bevollmächtigten erfolgen |
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Ein Gesellschafter einer GmbH und gleichzeitiger Einzelkaufmann hatte einer Kanzlei vollumfängliche Vollmacht in Steuersachen erteilt. Diese wurde dem Wohnsitzfinanzamt des Kaufmanns übermittelt. Das für die Firma zuständige Finanzamt erließ eine Anordnung zur Betriebsprüfung, die dem Geschäftsführer der GmbH zugestellt wurde. Gegen die nach der Prüfung erlassenen Bescheide legte der Geschäftsführer Einspruch ein. Es sei eine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Anordnung der Betriebsprüfung sei fehlerhaft an ihn und nicht an die Kanzlei zugestellt worden. Sie sei deswegen nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf Erfolg. Grundsätzlich stehe es zwar im Ermessen der Finanzbehörde, an wen zugestellt werde. Wenn allerdings die Vollmachtsanzeige bereits an die Finanzbehörden übermittelt sei, müsse eben an die zuständige Kanzlei zugestellt werden. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Vollmachtserteilung nur an das Heimatfinanzamt übermittelt worden sei. FG Düsseldorf vom 11.2.2005, Az. 8 K 2373/04 BB |
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