Umfangreiche Renovierung und Eigenheimzulage
Ein Grundstückseigentümer erwarb im Jahre 2001 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus, welches sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. Dieses beruhte auch darauf, dass es vor dem Verkauf bereits seit mehreren Jahren leergestanden hatte. Der Eigentümer beantragte nunmehr die Gewährung einer Eigenheimzulage für die Herstellung einer neuen Wohnung in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage. Er begründete dies damit, dass u.a. Teile des tragenden Mauerwerkes ersetzt werden mussten, die im Erdgeschoss sowie im Dachgeschoss befindlichen Holzdecken erneuert wurden und der neuen Dachkonstruktion.
Das Finanzgericht Berlin wies die Klage ab. Dem Eigentümer stehe lediglich eine Eigenheimzulage in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlage zu. Nach der damaligen Rechtslage sei man dann von einer Herstellung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ausgegangen, wenn aufgrund der Renovierungsarbeiten eine neue Wohnung hergestellt worden sei. Davon könne man vorliegend nur dann ausgehen, wenn das bereits bestehende Gebäude so stark abgenutzt sei, dass es unbrauchbar geworden sei. Hierfür reiche die Notwendigkeit von umfangreichen Renovierungsarbeiten nicht aus. Vielmehr hätten in wesentlichem Umfang Außenmauern, bzw. Fundamente ausgetauscht werden müssen. Davon könne hier keine Rede sein.
FG Berlin vom 06.09.2005, Az. 7 K 4120/03
Stand: 25.06.2006
