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Steuerrecht - Psychotherapie

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 05.12.2005


Absetzbarkeit von Psychotherapie.

Ein Ehemann suchte einen Heilpraktiker auf, um bei diesem eine Gesprächs- und Hypnosetherapie durchzuführen. Der vereinbarte Stundensatz wurde außerhalb des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker vereinbart. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung, weil der Ehemann kein amtsärztliches Attest über die Notwendigkeit dieser Behandlung vorgelegt habe. Hiergegen reichten die Eheleute eine Klage ein.

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst einmal klar, dass die Aufwendungen für eine Psychotherapie nur dann absetzbar seien, wenn sie zwangsläufig entstanden seien. Sie müssten als krankheitsbedingte Maßnahme entweder zur Heilung dienen oder zumindest den Zweck verfolgen, die Erkrankung erträglicher zu machen. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Ehemann unter einer schweren sozialen Phobie leide. Gleichwohl wies der BFH die Klage ab. Sie sei unbegründet, weil aufgrund fehlender Angaben nicht geprüft werden könne, ob die Heilpraktikeraufwendungen auch in der Höhe angemessen seien. Die Überschreitung der einschlägigen Gebührenordnung sei nur gerechtfertigt, wenn besondere Gründe vorlägen. Diese seien jedoch nicht dargelegt worden.

FG Köln vom 27.09.2005, Az. 14 K 1793/04

Stand: 05.12.2005