Prozesskosten von Grundstückseigentümer als außergewöhnliche Belastungen
Ein Grundstückseigentümer wendete sich gegen die Erschließung des Baugebietes durch eine Stichstraße, die aufgrund der damit verbundenen Verschachtelung der Grundstücke und der anschließenden Bebauung zu einer Minderung des Verkehrswertes seines Grundstückes führte. Der Grund lag darin, dass dadurch der gesamte Schallschutz verloren ging. Er beantragte daher in einem Baulandverfahren, dass ein dahingehender Umlegungsplan wieder aufgehoben werde. Als er mit seinem Begehren unterlag, musste der Eigentümer die Kosten des Verfahrens tragen. Diese machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Kosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an.
Das FG Köln wies die Klage des Grundstückseigentümers auf Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Diese Kosten seien nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Hierfür reiche die vorliegende Beeinträchtigung der Lebensqualität durch eine bauliche Maßnahme nicht aus. Vielmehr müsste die Wohnsituation als Existenzgrundlage betroffen sein. Der Rechtstreit müsste geführt werden, um ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen bzw. wiederherzustellen. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums sei nicht ersichtlich.
FG Köln vom 24.11.2005, Az. 10 K 2759/02
Stand: 21.02.2006
