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Steuerrecht - Perspektive mitentscheidend

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Rechtszentrum
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Keine Geltendmachung von Studienkosten bei ungewisser beruflicher Perspektive

Eine arbeitslose Medizintechnikerin beschloss, ein Studium aufzunehmen. Die entstandenen Kosten für die Aufnahme des Studiums der Kunstgeschichte, für Lehrmittel und Fahrscheine machte sie in ihrer Einkommenssteuererklärung als “vorab entstandene Werbungskosten” geltend. Das Finanzamt lehnte diese Einordnung ab und erließ einen entsprechenden Bescheid.

Einspruch und Klage hatten vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Zwischen den entstandenen Werbungskosten und den zukünftigen steuerlichen Einnahmen müsse bereits im Zeitpunkt der Veranlagung ein hinreichend konkreter Zusammenhang bestehen. Hier aber sei es schon äußerst ungewiss, ob die Klägerin überhaupt einmal im angestrebten Beruf arbeiten werde. Dies gelte besonders im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Studienabschlusses bereits 55 Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen sei sie mit der Aufnahme des Studiums auch ihren privaten Interessen gefolgt. Vor diesem Hintergrund sei ein beruflicher Zusammenhang zu verneinen.

BFH vom 26.01.2005, Az. VI R 71/03

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