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Steuerrecht - Pensionszusage

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 19.08.2005


Direkt aus dem Betrieb heraus wird die Pensionszusage finanziert. Sie ist die verbreiteste Form der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland.

Funktionsweise

Die Pensionszusage ist der einzige “interne” Durchführungsweg bei der Betriebsrente. Die Unternehmen leisten hier die Rente direkt aus ihren Betriebsmitteln heraus. Dazu bilden die Unternehmen Pensionsrückstellungen. Insbesondere Mittel- und Großunternehmen setzen sie ein.

Die so genannte unmittelbare Pensionszusage verspricht dabei dem Arbeitnehmer verbindlich eine Rentenzahlung. Der Arbeitgeber bleibt dabei der Träger der Versorgung, er bildet Pensionsrückstellungen für seine Rentner. Abgedeckt sind dabei je nach Ausgestaltung Alter, Tod oder/und Invalidität. Genauso, wie bei anderen Versorgungsformen, gibt es auch bei der Pensionszusage unterschiedliche arbeitsrechtliche Formen:

  • Leistungszusage - Der Arbeitgeber übernimmt hier die komplette Zusicherung der Altersvorsorge und erfüllt sie mit der Versicherung.

  • Beitragsorientierte Leistungszusage - Der Arbeitgeber verwendet festgelegte Beiträge, aus denen eine Leistungshöhe ermittelt wird.

  • Entgeltumwandlung - Der Arbeitnehmer zahlt mit seinen Gehaltsbestandteilen ein.

Absicherung der Einlagen, Verfügbarkeit

Der Anspruch des Arbeitnehmers geht direkt gegen seinen Arbeitgeber. Wie der Arbeitgeber die Gelder bereitstellt, bleibt ihm überlassen. So kann er sie aus der späteren Bilanz tragen oder auch für eine Rückendeckung mit Hilfe von Fonds, Aktien oder einer Lebensversicherung sorgen. Die Einlagen sind über den Pensions-Sicherungs-Vereins in jedem Fall zwangsversichert, eine Zahlung der erworbenen Renten im Falle einer Insolvenz des Unternehmens ist also sichergestellt. Die Ansprüche an den Arbeitgeber sind dabei für den Arbeitnehmer nicht sofort vorhanden (“unverfallbar”). Wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Lohnbestandteile eingezahlt hat, dann wird dieser Teil sofort unverfallbar. Wechselt der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber, dann gelten für diese Beträge andere Regelungen (hier: Regelungen für Verträge ab dem 1. Januar 2001) für die Unverfallbarkeit:

  • Versorgungsfall nicht eingetreten
  • 30. Lebensjahr vollendet
  • Versorgungszusage bestand mindestens fünf Jahre

Ein besonderes Kapitel ist auch die Abfindung von Ansprüchen aus der Pensionszusage. Für Unternehmen ist das sinnvoll, weil sie so den Verwaltungsaufwand verringern können. Unverfallbare Anwartschaften darf der Arbeitgeber einseitig bei Ausscheiden des Arbeitnehmers unter sehr engen Voraussetzungen abfinden.

Staatliche Förderung

Der Arbeitnehmer kann möglicherweise Teile seines Gehalts per Entgeltumwandlung einzahlen. Für den Arbeitgeber handelt es sich bei der Zusage um ein Steuerstundungssystem.

Arbeitgebereinzahlung konkret:

  • er muss zwingend Rückstellungen bilden

  • Rückstellung in der Bilanz

  • Sozialversicherungsfrei

Entgeltumwandlung konkret:

  • Arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer auf bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 2.496 Euro im Jahr 2005. Er kann aber aber darüber hinaus fast beliebig viel weiteres Gehalt steuerfrei umwandeln.

  • Sozialversicherungsfrei bis 2008 sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also maximal 2.496 Euro im Jahr 2005.

Stand: 19.08.2005