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Steuerrecht - Pensionskasse

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 19.08.2005


Pensionskassen stellen einen sehr wichtigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge dar.

Sie bieten dabei hohe Flexibilität bei kontinuierlichen Renditen

Funktionsweise

Ähnlich wie bei der Direktversicherung wird aus dem Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Verhältnis eine Dreier-Beziehung, die Pensionskasse kommt hinzu. Der Arbeitgeber ist dort Mitgliedsunternehmen und Beitragszahler, der Arbeitnehmer Bezugsberechtigter. Besonderer Vorteil: Das Leistungsspektrum passen die Mitgliedsunternehmen nach ihren Belangen an. Die Pensionskasse investiert dabei die eingezahlten Beiträge, mittlerweile sind hier auch fondsgebundene Versicherungen möglich.

Die Pensionskasse kann dabei vier arbeitsrechtliche Formen annehmen

  • Leistungszusage - Der Arbeitgeber übernimmt hier die komplette Zusicherung der Altersvorsorge und erfüllt sie mit der Versicherung.

  • Beitragsorientierte Leistungszusage - Der Arbeitgeber überimmt die Beiträge an die Pensionskasse.

  • Beitragszusage mit Mindestleistung - Der Arbeitgeber zahlt Beiträge ein und verpflichtet sich, mindestens den eingezahlten Sparanteil an der Versicherung auszuzahlen.

  • Entgeltumwandlung - Der Arbeitnehmer zahlt mit einen Gehaltsbestandteilen ein.

Absicherung der Einlagen, Verfügbarkeit

Pensionskassen werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAfin) kontrolliert. Sie sind vergleichbar mit Lebensversicherungen, ihre Leistungen müssen aber Lohnersatzcharakter haben.

Die Rentenansprüche an die Pensionskasse sind dabei für den Arbeitnehmer nicht sofort vorhanden (“unverfallbar”). Wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Lohnbestandteile eingezahlt hat, dann wird dieser Teil der Pensionskasse sofort unverfallbar. Wechselt der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber und hat der Arbeitgeber für ihn Beträge in die Pensionskasse eingezahlt, dann gelten für diese Beträge andere Regelungen (hier: Regelungen für Verträge ab dem 1. Januar 2001) für die Unverfallbarkeit:

  • Versorgungsfall nicht eingetreten
  • 30. Lebensjahr vollendet
  • Versorgungszusage bestand mindestens fünf Jahre

Allerdings ist die Höhe der Versorgung von der Dauer der Tätigkeit in dem Unternehmen abhängig, der Arbeitgeber kann die Rentenhöhe also beschränken, sobald der Arbeitnehmer kündigt. Der Arbeitnehmer kann die Zahlung dann aber selbst fortführen oder dies seinen neuen Arbeitgeber übernehmen lassen.

Staatliche Förderung

Für den Arbeitgeber sind die Beiträge in die Pensionskasse Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer kann von allen staatlichen Förderungswegen profitieren.

Regelungen für Verträge vor dem Jahreswechsel 2004/2005

Arbeitnehmer haben hier die Wahl, ob sie diese Verträge nach altem Recht weiterführen wollen. Sie müssen dazu bis zum 30. Juni 2005 gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht der Steuerfreiheit der Beiträge erklären. Dann können bis zu vier Prozent Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (1.752 Euro) eingezahlt werden, sie nehmen also weiterhin die Pauschalversteuerung in Anspruch. Voraussetzung für einen Wechsel zu den neuen Regelungen ist ohnehin, dass eine Rentenzahlung vereinbart war und nicht eine einmalige Kapitalauszahlung.

Regelungen für Verträge nach dem Jahreswechsel 2004/2005

Hier hat der Arbeitnehmer prinzipiell drei Möglichkeiten, Geld einzuzahlen:

  • 2.496 Euro (im Jahr 2005): Steuerfreie Zuwendung in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (auch für Altverträge)

  • 1.800 Euro: Steuerfreie Zuwendung (für neue Verträge ab 2005)

  • Zulagenförderung (“Riester”): gestaffelt, 2004/2005 - 1.050 Euro, 2006/2007 - 1.575 Euro, ab 2008 - 2.100 Euro

  • Sozialversicherungsfrei bis 2008 sind vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also maximal 2.496 Euro im Jahr 2005.

Stand: 19.08.2005