Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens im Rahmen der so genannten Ein-Prozent-Regelung ist auch der Wert ...
... eines eingebauten Navigationssystems zu berücksichtigen.Keine Rolle spielt, dass die Überlassung eines solchen Geräts an Arbeitnehmer steuerfrei ist. Denn mit der Ein-Prozent-Regelung werden sämtliche Vorteile aus der Privatnutzung des Firmenwagens abgegolten. Dazu gehört auch die Möglichkeit zur Nutzung eines Navigationsgeräts.
Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil klargestellt (Aktenzeichen VI R 37/04).
Hintergrund des Falles: Viele Arbeitnehmer dürfen firmeneigene Fahrzeuge kostenlos für Privatfahrten nutzen. Die unentgeltliche private Nutzung zählt als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Möglichkeit zur Ermittlung dieses Vorteils ist die so genannte Ein-Prozent-Regelung. Dabei setzt der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit monatlich einem Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung an, einschließlich der Kosten für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer.
Strittig war, ob auch der Wert eines Navigationsgeräts in den Brutto-Listenpreis einzubeziehen ist.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber einem angestellten Makler ein Firmenfahrzeug überlassen, das mit einem Satelliten-Navigationsgerät (GPS) ausgestattet war. Der Kläger durfte das Fahrzeug auch privat nutzen. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs betrug in den Streitjahren rund 38.000 Euro zuzüglich der Kosten für das Navigationsgerät in Höhe von rund 3.300 Euro. Das Finanzamt legte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Firmenwagens den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zuzüglich des Kaufpreises für das Navigationssystem zu Grunde.
Dieses sei als Sonderausstattung in den Bruttolistenpreis einzubeziehen.
Die Begründung der Richter: Mit der Ein-Prozent-Regelung werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ergeben. Zu erfassen sind daher auch die mit dem Gebrauch des Firmenwagens zwangsläufig verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbstständiger Ausstattungsmerkmale. Denn besteuert wird die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs insgesamt.
Stand: 14.07.2005
