Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten und Nachzahlungszinsen
Eine Ehefrau hatte von ihrem verstorbenen Ehemann einen Miteigentumsanteil vom selbstbewohnten Eigentumshaus geerbt. Als das Finanzamt sie zur Erbschaftssteuer heranzog, wendete sie sich mit Hilfe eines in Auftrag gegebenen Gutachtens gegen die Feststellungen des Finanzamtes im Rahmen der Bedarfsbewertung des Grundstückes. Sie möchte die Kosten für das Gutachten als Steuerberaterkosten absetzen. Darüber hinaus machte sie Nachforderungszinsen als Sonderausgaben geltend, die das Finanzamt in einem Einkommenssteueränderungsbescheid erhoben hatte. Das Finanzamt erkannte weder die Gutachterkosten, noch die entrichteten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben an. Ihr Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens seien keine Steuerberatungskosten und somit nicht als Sonderausgaben absetzbar. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass lediglich reine Beratungskosten durch einen Steuerberater absetzbar seien. Ein sonstiger Bezug zu steuerlichen Angelegenheiten reiche nicht aus. Das Gutachten sei lediglich als Grundlage für eine Beratung anzusehen. Durch das Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999 sei die Rechtsgrundlage für die Absetzbarkeit von Nachzahlungszinsen für Veranlagungszeiträume ab 1999 entfallen. Die Absetzbarkeit sei auch dann weggefallen, wenn die Zinsen für davor liegende Veranlagungszeiträume gezahlt worden seien. Hierdurch werde nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.
FG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2005, Az. 2 K 2112/01
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