Sendebericht als Nachweis für die rechtzeitige Absendung eines Faxes erforderlich
Das Finanzamt lehnte den Einspruch des Steuerpflichtigen gegen die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab. Der Einspruchsbescheid wurde am 30.06.2004 an dessen Steuerberater zugestellt. Die Klageschrift ging erst am 02.08.2004 ein. Der Steuerberater behauptet hierzu, dass er die Klageschrift bereits am 30.07.2004 persönlich an das Gericht gefaxt habe. Hierzu habe er eine Zielwahltaste betätigt. Sofern die Übermittlung fehlschlage, gebe es eine Fehlermeldung durch das Gerät. Weil eine solche nicht erfolgt sei, sei er von einer ordnungsgemäßen Übermittlung ausgegangen. Der Steuerberater konnte keinen Nachweis über die Absendung des Faxes vorlegen.
Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage auf Gewährung der Eigenheimzulage wegen Versäumung der Klagefrist ab. Es gewährte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Prozessbevollmächtigte schuldhaft eine Ausgangskontrolle versäumt habe. Die Verpflichtung zu einer solchen Kontrolle bestehe solange, bis feststehe, dass der Schriftsatz an den jeweiligen Adressaten übermittelt worden sei. Um dies festzustellen und nachweisen zu können, müsse er bei der Versendung eines Telefaxes den Sendebericht ausdrucken.
Niedersächsisches FG vom 25.01.2005, Az. 13 K 373/04
Stand: 19.10.2005
