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Steuerrecht - Münzentgelte

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Rechtszentrum
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Unverbrauchte Münzentgelte unterliegen der Umsatzsteuerpflicht

Ein Kommunikationsunternehmer betrieb einige Münzfernsprecher. Die Geräte waren so eingerichtet, dass nach einem Münzeinwurf nicht vertelefonierte Restbeträge nicht zurückerstattet werden. Der Unternehmer und das Finanzamt streiten nun, ob die so erlangten Beträge der Umsatzsteuer unterliegen.

Das Finanzgericht Hamburg entschied im Sinne des Finanzamtes. Umsatzsteuerpflichtig sei jedes Entgelt, dass ein Kunde aufwendet, um eine Leistung zu erhalten. Jedem Nutzer der Telefonzellen sei aufgrund der Aushänge bekannt, dass nichtverbrauchtes Münzgeld verfällt. Der Kunde, der die Leistung trotzdem nutze, plane entsprechende Verluste in sein Entgelt mit ein. Ein solches “Entgelt” sei aber immer umsatzsteuerpflichtig.

FG Hamburg vom 14.1.2005, Az. I 280/04

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